Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können ihre Beiträge zur Sozialversicherung stunden lassen.
Sozialversicherungsbeiträge stunden
So erhalten Sie weitere Unterstützung für Ihr Unternehmen
Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Unternehmen zunehmend auf Hilfe angewiesen. Neben den Rettungsmaßnahmen des Bundes und der Länder, gibt es für Betroffene nun auch Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen. So können Firmen, die durch die Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, nun ihre Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend stunden lassen. Wie Sie die Hilfe beantragen können, erfahren Sie hier.
Beachten Sie die Fristen für Ihre Beitragsstundung
In seinem Rundschreiben vom 24. März 2020 verkündete der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, dass von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April stunden können. Ein Stundungsantrag für die Beiträge des Monats März war bis zum 26. März möglich. Da die Sozialversicherungsbeiträge stets am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sind, ist der Antrag auf Beitragsstundung für den Monat April grundsätzlich bis zum 27. April zu stellen.
Stundung bereits gezahlter Beiträge: geht das?
Ist ein Widerruf des Lastschriftverfahrens zu diesem Fälligkeitstermin nicht möglich, kann der Sozialversicherungsbeitrag für den Monat unter Umständen dennoch gestundet werden. Wie bereits bezahlte Beiträge zurückerstattet werden können, ist bei der jeweils zuständigen Krankenkasse zu erfragen.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Die Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Demnach kann ein Unternehmen seine Beiträge nur dann aufschieben, wenn es in Folge der Corona-Pandemie in finanzielle Engpässe geraten ist und die sofortige Einziehung der Beiträge für die Firma mit besonderer Härte verbunden wäre. Die Bundesregierung schreibt zudem vor, dass vor Inanspruchnahme der Stundung grundsätzlich alle Hilfsmaßnahmen und -vorkehrungen ausgeschöpft sein müssen.
Wichtig: Ob Ihnen eine Beitragsstundung zusteht, entscheidet die zuständige Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen.
Jetzt vereinfachtes Antragsverfahren zur schnellen Unterstützung nutzen
Da die betroffenen Unternehmen schnellstmöglich Hilfe benötigen, kann der Antrag formlos gestellt werden. Das Beilegen von Nachweisen zu bereits erhaltenen Hilfsmaßnahmen ist bei der Antragstellung somit nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie Ihrer Krankenkasse unter Bezugnahme auf § 76 SGB IV glaubhaft erklären können, dass sich Ihr Unternehmen trotz Inanspruchnahme der Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder durch die Pandemie in einem ernsthaften Liquiditätsengpass befindet. Steht die Bewilligung einiger Hilfsmaßnahmen noch aus, ist zusätzlich zu erklären, dass entsprechende Maßnahmen beantragt wurden.
Mustervorlagen für Ihren Antrag erhalten Sie unter anderem bei Ihrer IHK vor Ort.
- Weitere Informationen zu den Hilfsmaßnahmen für Unternehmen
Weitere Informationen
- Mitteilungen des GKV Spitzenverbandes
- Nachrichten von DATEV
- Stundung von Steuerzahlungen
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihre Krankenkasse, Ihren Versicherer oder die zuständige Behörde nicht ersetzen.