Stundung von Steuerzahlungen

Unternehmen sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen finanziell unterstützt werden

Das Bundesfinanzministerium und die Landesfinanzministerien haben steuerliche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen in der aktuellen Notlage finanziell zu entlasten und ihre Liquidität zu verbessern. Zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen zählen eine mögliche Stundung von Steuerzahlungen, die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Stundung von Steuerzahlungen

Die Corona-Pandemie hat für viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler enorme wirtschaftliche Folgen. Aus diesem Grund hat der Bund besondere steuerliche Maßnahmen beschlossen, die zur Liquiditätssicherung der Betroffenen beitragen sollen. Wenn Unternehmen Steuerzahlungen, die in diesem Jahr fällig sind, nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, diese Steuern erst später zu zahlen. So können die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen

Auch die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer kann aufgrund der Corona-Pandemie angepasst werden. Wenn die Einkünfte von Unternehmen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen als geplant, kann die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragt werden. Des Weiteren soll auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden – Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer – bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden. Unternehmen können zudem Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, erlassen werden. Vorausgesetzt, der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung ist unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen.

So stellen Unternehmen einen Antrag

Um eine Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung von Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dies muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Bei Antrag auf Stundung von Steuern beziehungsweise Anträgen auf Anpassung der Steuervorauszahlungen müssen Unternehmen lediglich belegen, dass sie unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. Eine detaillierte Auflistung über die Höhe der entstandenen Schäden im Einzelnen ist nicht notwendig.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch die zuständigen Behörden nicht ersetzen.