Mieterschutz in Zeiten von Corona

Neues Gesetz schützt Mieter vor Kündigungen

Wenn Mieter wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht mehr zahlen können, erhalten sie einen Zahlungsaufschub bis Juni 2022. Das neue Gesetz entbindet sie also nicht davon, Mietrückstände nachzuzahlen. Bei Zuwiderhandlung droht ihnen trotz erweitertem Mieterschutz die Kündigung. Für die Zeitspanne bis zur Begleichung des Betrags kann der Vermieter Verzugszinsen fordern.

Kündigungsschutz von Mietern

Normalerweise darf ein Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mehr als einen Monat die Miete schuldig bleibt. Ab dem 1. April 2020 gilt jedoch der neue Kündigungsschutz. Er ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet und verlängert sich unter Umständen bis zum 30. September 2020. Dies gilt sowohl für Privatwohnungen als auch für Gewerberäume. Demnach darf ein Vermieter nicht kündigen, wenn der Mieter aufgrund der Covid-19-Pandemie zwischen April und Juni 2020 mit den Mietzahlungen im Verzug ist.

Kündigungsrecht ist eingeschränkt, aber nicht abgeschafft

Eine Kündigung trotz des neuen Gesetzes ist nur dann erlaubt, falls Sie als Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände zwei Jahre später immer noch nicht beglichen haben. Mieter müssen also weiterhin alle Monatsmieten zahlen. Sie haben dafür aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Schaffen Sie dies nicht, können auch ausgebliebene Zahlungen aus der Corona-Zeit ein Grund für die Kündigung sein. Berücksichtigen Sie bitte, dass der Vermieter Anspruch auf Verzugszinsen hat, die im Moment ungefähr vier Prozent betragen.

Was für den Mieter zu tun ist

Wenn Sie wegen der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten kommen, sollten Sie Ihren Vermieter schnell informieren. Sie müssen glaubhaft belegen, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten durch die Pandemie entstanden sind. Dazu genügt es, wenn Sie entsprechende Bescheinigungen vorlegen – zum Beispiel einen Nachweis über Gewährung staatlicher Corona-Hilfen, eine Bestätigung Ihres Arbeitsgebers über den Verdienstausfall, Honorarabrechnungen oder auch eine eidesstattliche Erklärung. Pächter von Gewerbeimmobilien können sich auf eine behördliche Verfügung berufen, die ihnen den Betrieb untersagt. Ihr Vermieter ist dann an das neue gesetzliche Kündigungsrecht gebunden.

Kein allumfassender Kündigungsschutz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist darauf hin, dass eine Kündigung weiter zulässig sein kann. Das ist unter anderem bei Zahlungsrückständen aus der Zeit vor dem April 2020 der Fall. Konnten Sie beispielsweise aus anderen Gründen als der Corona-Krise im März die Miete nicht zahlen und verlieren nun wegen der Pandemie Ihre Einnahmequelle, so können Sie sich nur bei einer der beiden offenen Monatsmieten auf das neue Gesetz berufen. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter Ihnen fristlos kündigen darf. Sprechen Sie auch in diesem Fall mit Ihrem Vermieter. Viele zeigen sich in der momentanen Krisenzeit sehr kulant. Kündigungen bleiben aber generell nach wie vor möglich. Zum Beispiel für den Fall, dass Sie erheblich gegen den Mietvertrag verstoßen oder auch bei Eigenbedarf des Vermieters.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, Mieterschutzverein oder die zuständige Behörde nicht ersetzen.